In der allgemeinen Haftpflichtversicherung bedeutet die grob fahrlässige Schadensverursachung nicht die Versagung des Versicherungsschutzes. Erst die vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens führt zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers. Für die Frage der Haftung des Versicherten kann es durchaus von Bedeutung sein, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorgelegen hat.